Der Vorstand begrüßt grundsätzlich die Bereitschaft der Bieterin, das Angebot gegebenenfalls zu erhöhen. Sobald der Gesellschaft das geänderte Angebot vollständig vorliegt, werden der Vorstand und der Aufsichtsrat nach entsprechender Prüfung sich dazu äußern und eine ergänzende Stellungnahme nach § 27 WpÜG abgeben.
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