1. Bedeutung und Funktionsweise des Seerechtssystems
Jules Verne hätte seine Freude an der aktuellen Entwicklung in der Tiefe der Meere, die er 1869 in seinem Bestseller „20000 Meilen unter den Meeren“ einschließlich des Meeresbergbaus erstaunlich klar voraus sah. Mineralien vom Meeresboden bieten eine außerordentliche Ergänzung zu den knapper werdenden terrestrischen Rohstoffen. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die mineralischen Rohstoffe, die am Meeresboden der Festlandsockel und der Tiefsee heute bekannt sind. Es geht nicht nur um Basismetalle wie Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, Kobalt und Mangan, die jede Industrie benötigt, sondern auch um seltene Metalle und seltene Erden wie Indium, Germanium, Lithium, Selen, die für Elektronik, Elektroautos, Brennstoffzellen, Medizintechnik und andere Zukunftstechnologien unentbehrlich sind, ebenso wie Sand und Kies für die Bauindustrie und den Küstenschutz. Bedenkt man, dass 71 % der Erde von Meeren bedeckt ist, so dürfte das Potenzial der Meeresböden über die bekannten Schätze von Manganknollen, Hydrothermalschlämmen, Kobaltkrusten, Massivsulfiden und vielen Spurenmetallen hinaus Raum für weitere reiche Funde bieten. Die Kohlenwasserstoffe wie Erdöl, Erdgas und Gashydrate, die derzeit noch den Schwerpunkt der Meeresbodennutzung ausmachen und gelegentlich mit schweren Unfällen2 große Aufmerksamkeit erregen, sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Visionäre Pläne zum Meeresbergbau von Manganknollen der 1970er Jahre scheiterten an fehlenden Rechtsgrundlagen, an hohen Kosten und mangelnder Wettbewerbsfähigkeit der neuen unerprobten Technik. Das Interesse blieb jedoch erhalten und erweitert sich heute auf weitere Tiefseenutzungen. Steigende Rohstoffpreise, neue Technologien und die Herausforderungen des Klimawandels und des Schutzes der biologischen Vielfalt verlangen eine Neubewertung. Wenn die maritime Dimension bei deutschen und europäischen Rohstoffkonzepten bisher nur eine geringe Rolle spielt, so liegen die Gründe dafür im territorial-zentrierten Denken der handelnden Personen, mithin in einem weithin fehlenden Meeresbewusstsein. Staaten wie China, Indien und Südkorea haben die marinen mineralischen Ressourcen längst „entdeckt“.
Die Rohstoffgewinnung auf See hängt stärker als an Land von Vorschriften des internationalen, des europäischen und des nationalen Rechts ab. Dies gilt für Eigentums- und Zugangrechte, Genehmigungsverfahren und Umweltschutz. Dafür gibt es zwei Gründe. Einerseits berührt die Gewinnung in hoheitlichen Meereszonen den Kernbereich nationaler Souveränität der Staaten und wird daher von nationalen Interessen dominiert. Zum anderen ist ein Konsens erkennbar, dass alle Meeresbodennutzungen höchsten Umweltschutzanforderungen genügen müssen.
Zentrale Bedeutung hat das UN Seerechtsübereinkommen (SRÜ) von 19824, das 1994 in Kraft trat. Es regelt alle Meeresnutzungen und wird für bergbauliche Nutzungen ergänzt durch das sogen. Durchführungsübereinkommen (DÜ) von 1994 (Implementing Agreement)5. Beide Übereinkommen bilden zusammen nach allgemeiner Einschätzung die „Verfassung der Meere“ mit hoher Bindungswirkung für alle Staaten der Welt. Kein Staat stellt die wesentlichen Inhalte ernsthaft in Frage. Große Teile des SRÜ, darunter die Vorschriften zum Umweltschutz gelten als Völkergewohnheitsrecht für alle Staaten mithin auch für die Nicht-Mitglieder des SRÜ. In der heutigen unruhigen Welt wirtschaftlicher Globalisierung, fortschreitender Verarmung, Terrorgefahren und Klimaänderung bedeutet es viel, wenn für 71 % der Erdoberfläche weltweit einheitliche Regeln für Schifffahrt, Fischfang, Rohstoffnutzung sowie für Meeresforschung und Umweltschutz bestehen.
Dem SRÜ sind bisher 160 Staaten (159 Staaten und die EU) und dem DÜ 138 Mitglieder (einschl. EU) beigetreten. Es fehlen noch etwa 40 Staaten, darunter die USA. Den Beitritt der USA verhindern bislang konservative Senatoren, die angebliche Souveränitätsverluste befürchten. Starke Kräfte aus Pentagon, State Department und Verkehrsministerium sind seit langem für den Beitritt. Das Thema steht auf der Tagesordnung des US Senates, sodass mit einer Ratifikation zu rechnen ist. Überdies nimmt der US Geological Service eine Bestandsaufnahme der mineralischen Ressourcen der amerikanischen Seegebiete der Arktis sowie der pazifischen Inseln unter US Oberhoheit vor und soll eine mögliche Ausdehnung der Festlandsockel vorbereiten, was nur über das SRÜ möglich ist. Sobald die USA beitreten, ist mit einer allgemeinen Verstärkung der Hinwendung zu neuen Meeresnutzungen zu rechnen.
Das SRÜ bietet eine moderne Nutzungsordnung für alle Meere in Form von 320 Artikeln, neun Annexen und ergänzenden Vereinbarungen. Das Seerechtsregime gewinnt zusätzlich Struktur durch seine drei Organe
– Internationaler Seegerichtshof ISGH (International Tribunal for the Law of the Sea, ITLOS) in Hamburg
– Festlandsockelgrenzkommission (Commission on the Limitation of Continental Shelves CLCS) in New York zur Begrenzung äußerer Festlandsockel,
– Internationale Meeresbodenbehörde IMB (International Seabed Authority ISBA) in Kingston Jamaika als gemeinsame Bergbauverwaltung für das Gebiet/the Area.
Zum Verständnis der Seerechtspraxis, der seerechtlichen Weiterentwicklung und des Umweltschutzes ist die Kenntnis der übrigen zuständigen internationalen Gremien und ihrer Arbeitsweise wichtig. Relevant sind insbesondere:
– Jährliche Konferenzen der 160 Vertragstaaten des SRÜ
– Ausführliche jährliche Seerechtsberichte des UN Generalsekretärs über aktuelle Entwicklungen für alle Felder der Meeresnutzung und -verwaltung
– Jährliche UN Resolutionen zum Seerecht mit Forderungen an die Staaten
– Jährliche Beratungen und Berichte des informellen seerechtlichen Konsultativ-Prozesses, wo insbesondere neue ungeregelte Probleme diskutiert werden
– Konferenzen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt17 mit Beratungen zum Schutz genetischer und biologischer Ressourcen und des Ökosystems in den Meeren (einschließlich Manganknollenfelder und seamounts).
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