Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU
In ihrer Mitteilung „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ hat die
Europäische Kommission erklärt, sie werde „Maßnahmen für ein interoperableres
Überwachungssystem einleiten, um bestehende Schiffsüberwachungs- und ‑verfolgungssysteme,
die für die Sicherheit auf See eingesetzt werden, sowie Systeme zum Schutz der
Meeresumwelt, zur Fischereikontrolle, zur Kontrolle der Außengrenzen sowie für weitere
Rechtsvollzugstätigkeiten auf See zusammenzubringen.“
Auf seiner Tagung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008 bestärkte der Rat
die Kommission darin, auf die Interoperabilität zwischen den einzelstaatlichen und den
Gemeinschaftssystemen hinzuwirken, um so die Kostenwirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen
auf See zu verbessern. Diese Entschlossenheit zu einer stärkeren Integration der
Meeresüberwachung wurde in dem Fahrplan für die Schaffung eines Europäischen
Grenzkontrollsystems (EUROSUR), das die schrittweise Errichtung eines gemeinsamen
Informationsraums für den maritimen Bereich der EU vorsieht, sowie bei der unlängst
erfolgten Überarbeitung des gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für
den Schiffsverkehr bekräftigt.
Ziel der integrierten Meeresüberwachung ist es, mit Blick auf eine solide
Entscheidungsfindung das Situationsbewusstsein für Vorgänge auf See zu schärfen, die sich
auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, auf Grenzkontrollen, auf die
Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, auf Handels- und Wirtschaftsinteressen der
Europäischen Union sowie generell auf Rechtsvollzug und Verteidigung auswirken.
Maritimes Situationsbewusstsein ist die genaue Wahrnehmung und korrekte Einschätzung des
Risikopotenzials aller Tätigkeiten im maritimen Bereich, die die Sicherheit, die Wirtschaft
oder die Umwelt der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinflussen können.
Ausgehend von klar definierten Erfordernissen und Rechten hilft dieses Situationsbewusstsein
den Aufsichtsbehörden, solchen Situationen und Vorkommnissen im maritimen Bereich der
EU umfassend vorzubeugen und sie zu bewältigen.
Der maritime Bereich der EU umfasst die Küstenmeere, ausschließlichen Wirtschaftszonen
und Festlandsockel der EU-Mitgliedstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen von
1982 sowie alle maritimen Tätigkeiten in diesen Gewässern, und zwar auf dem Meeresboden,
unter, auf oder über der Wasseroberfläche, in Anlagen, Frachtschiffen, kleinen Booten und
Schiffen, die in irgendeiner Weise mit der EU verbunden sind, entweder durch die Flagge, den Eigentumstitel oder die Geschäftsführung. Des Weiteren umfasst er auch alle Such- und
Rettungs- sowie alle Einsatzgebiete, die von einer zivilen oder militärischen Behörde für eine
Marineoperation der EU ausgewiesen wurden.
Es gibt einen klaren Bedarf, maritime Überwachungsdaten austauschen zu können. Zahlreiche
Aufsichtsbehörden, zuständig für die Kontrolle und Überwachung auf See, erheben ‑ für die
eigenen Zwecke ‑ Daten und stellen operative Informationen zusammen, um sich ein
bestmögliches Bild der Lage im maritimen Bereich zu machen. In vielen Bereichen kann
nicht auf ergänzende Informationen aus Sektoren zurückgegriffen werden, weil die Strukturen
für einen solchen Austausch fehlen. Über die Entwicklung entsprechender Strukturen ließen
sich die unterschiedlichen Akteure stärker für die gegenseitigen Probleme sensibilisieren. Ein
derart erweitertes Bewusstsein wird die Effizienz und die Kostenwirksamkeit, mit der die
einzelnen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten, erkennbar steigern.
Ziel dieser Mitteilung ist es, Leitlinien für die Errichtung eines gemeinsamen
Informationsraums für den maritimen Bereich der EU aufzustellen und den für die Schaffung
eines solchen Raums erforderlichen Prozess anzustoßen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen
Koordinierung und klare Abstimmung zwischen der Europäischen Kommission, den
Mitgliedstaaten und den Gesprächspartnern, die die Europäische Verteidigungsgemeinschaft
gegebenenfalls für diese Zwecke bezeichnet, verstärkt werden.
Quelle: KOM(2009)538 endgültig
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