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    Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU

     
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    Beschreibung

    In ihrer Mitteilung „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ hat die Europäische Kommission erklärt, sie werde „Maßnahmen für ein interoperableres Überwachungssystem einleiten, um bestehende Schiffsüberwachungs- und ‑verfolgungssysteme, die für die Sicherheit auf See eingesetzt werden, sowie Systeme zum Schutz der Meeresumwelt, zur Fischereikontrolle, zur Kontrolle der Außengrenzen sowie für weitere Rechtsvollzugstätigkeiten auf See zusammenzubringen.“

    Auf seiner Tagung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008 bestärkte der Rat die Kommission darin, auf die Interoperabilität zwischen den einzelstaatlichen und den Gemeinschaftssystemen hinzuwirken, um so die Kostenwirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen auf See zu verbessern. Diese Entschlossenheit zu einer stärkeren Integration der Meeresüberwachung wurde in dem Fahrplan für die Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (EUROSUR), das die schrittweise Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU vorsieht, sowie bei der unlängst erfolgten Überarbeitung des gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr bekräftigt.

    Ziel der integrierten Meeresüberwachung ist es, mit Blick auf eine solide Entscheidungsfindung das Situationsbewusstsein für Vorgänge auf See zu schärfen, die sich auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, auf Grenzkontrollen, auf die Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, auf Handels- und Wirtschaftsinteressen der Europäischen Union sowie generell auf Rechtsvollzug und Verteidigung auswirken.

    Maritimes Situationsbewusstsein ist die genaue Wahrnehmung und korrekte Einschätzung des Risikopotenzials aller Tätigkeiten im maritimen Bereich, die die Sicherheit, die Wirtschaft oder die Umwelt der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinflussen können. Ausgehend von klar definierten Erfordernissen und Rechten hilft dieses Situationsbewusstsein den Aufsichtsbehörden, solchen Situationen und Vorkommnissen im maritimen Bereich der EU umfassend vorzubeugen und sie zu bewältigen.

    Der maritime Bereich der EU umfasst die Küstenmeere, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Festlandsockel der EU-Mitgliedstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 sowie alle maritimen Tätigkeiten in diesen Gewässern, und zwar auf dem Meeresboden, unter, auf oder über der Wasseroberfläche, in Anlagen, Frachtschiffen, kleinen Booten und Schiffen, die in irgendeiner Weise mit der EU verbunden sind, entweder durch die Flagge, den Eigentumstitel oder die Geschäftsführung. Des Weiteren umfasst er auch alle Such- und Rettungs- sowie alle Einsatzgebiete, die von einer zivilen oder militärischen Behörde für eine Marineoperation der EU ausgewiesen wurden.

    Es gibt einen klaren Bedarf, maritime Überwachungsdaten austauschen zu können. Zahlreiche Aufsichtsbehörden, zuständig für die Kontrolle und Überwachung auf See, erheben ‑ für die eigenen Zwecke ‑ Daten und stellen operative Informationen zusammen, um sich ein bestmögliches Bild der Lage im maritimen Bereich zu machen. In vielen Bereichen kann nicht auf ergänzende Informationen aus Sektoren zurückgegriffen werden, weil die Strukturen für einen solchen Austausch fehlen. Über die Entwicklung entsprechender Strukturen ließen sich die unterschiedlichen Akteure stärker für die gegenseitigen Probleme sensibilisieren. Ein derart erweitertes Bewusstsein wird die Effizienz und die Kostenwirksamkeit, mit der die einzelnen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten, erkennbar steigern.

    Ziel dieser Mitteilung ist es, Leitlinien für die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU aufzustellen und den für die Schaffung eines solchen Raums erforderlichen Prozess anzustoßen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Koordinierung und klare Abstimmung zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Gesprächspartnern, die die Europäische Verteidigungsgemeinschaft gegebenenfalls für diese Zwecke bezeichnet, verstärkt werden.



    Quelle: KOM(2009)538 endgültig
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